Gelten die Regeln und Anforderungen für die Ausübung einer Zeitarbeitsvermittlung in Portugal auch für portugiesische TWA, wenn sie Arbeitskräfte an Kunden außerhalb ihres Herkunftslandes entsenden oder verleihen?

Bei der Überlassung von Arbeitskräften an Kunden im Ausland gelten die Regeln und Anforderungen für TAW

Die kurze Antwort lautet JA. Wenn eine in Portugal gegründete und steuerlich ansässige TWA (Temporary Work Agency) die gesetzlichen und zwingenden Voraussetzungen für die Ausübung von Zeitarbeitstätigkeiten in ihrem Heimatland nicht erfüllt, kann sie dieselben Tätigkeiten auch nicht außerhalb Portugals ausüben, unabhängig davon, ob die gleiche Tätigkeit in dem Drittland geregelt ist oder nicht.

Stellen wir uns vor, eine nicht zugelassene (also unseriöse, illegale oder illegale) TWA mit Sitz in Portugal möchte für einen Zeitraum von sechs Monaten Arbeitskräfte an einen Kunden in einem Gemüseanbaugebiet in den Niederlanden entsenden oder verleihen. Ist das möglich? Nun, „möglich“ ist es.

Jeder portugiesische oder Nicht-EU-Arbeitnehmer in Portugal, der über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, kann in ein Flugzeug steigen und in die Niederlande fliegen, wo er frei einreisen kann. Die eigentliche Frage ist: Ist es für einen Nicht-EU-Bürger legal oder zulässig, dort zu arbeiten?

Im krassen Gegensatz zu Portugal gelten in den Niederlanden für Zeitarbeitsfirmen (auf Niederländisch „Uitzendbureaus“) extrem lockere und weiche Vorschriften – und es wird keine Bürgschaft/Garantie verlangt, um diese Tätigkeit auszuüben. Dies ist der Fall, obwohl die Niederlande eines der Länder der Welt sind, in denen Zeitarbeitsfirmen und der Einsatz von Zeitarbeitern oder flexiblen Arbeitskräften (auf Niederländisch „Uitzendkracken“) am weitesten verbreitet und intensiv sind.

Wenn es um das Maß an Vorschriften, Kontrolle, Regulierung und Investitionen geht, das für den Betrieb eines Zeitarbeitsunternehmens erforderlich ist, stehen Portugal und die Niederlande auf diametral entgegengesetzten Polen. Es stimmt zwar, dass die im EU-Vertrag verankerte Grundfreiheit des Dienstleistungsverkehrs es den Niederlanden im Prinzip nicht erlaubt, das Recht nicht niedergelassener portugiesischer Unternehmen (einschließlich der Zeitarbeitsunternehmen) einzuschränken, innerhalb ihrer Grenzen Dienstleistungen zu genau denselben Bedingungen zu erbringen, die für einheimische Unternehmen gelten, doch müssen andere Faktoren berücksichtigt werden.

Die Freiheit für eine nicht in Portugal ansässige TWA, in den Niederlanden Dienstleistungen zu erbringen, gilt nur, wenn die TWA erstens rechtlich befugt ist, innerhalb der Grenzen ihres Heimatlandes Dienstleistungen zu erbringen. Eine in den Niederlanden niedergelassene und steuerlich ansässige portugiesische TWA darf nur dann in diesem Land tätig werden, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift stellt einen eklatanten Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften über den lauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.

Die portugiesische TWA und ihr niederländischer Kunde, der Gemüseanbaubetrieb, der in diesem Beispiel verwendet wird, würden jedoch nicht nur gemeinsam illegale Wettbewerbspraktiken ausüben, sondern auch technisch und zweifellos kriminelle Handlungen begehen, die schwerwiegende Folgen haben.

Wenn Sie weitere Informationen zu den Folgen der illegalen Arbeitnehmerüberlassung und zur Überprüfung der Legitimität des A1-Zertifikats erhalten möchten, finden Sie hier weitere Informationen.

Bei Fragen und Anliegen stehen wir Ihnen gerne unter unseren Kontaktdaten zur Verfügung.

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